Narzissmus und Ich-Entwicklung
Handlungsbedarfe im privaten und öffentlichen Raum der Bundesrepublik Deutschland
Dokumentenstand: 3. September 2024, 12:15 Uhr
Überblick
Landes- und bundesweit gibt es Aufklärung über das Thema „Gewalt gegen Frauen“ und auch das nächste Hilfetelefon ist nie weit. Ähnliches vermisst man leider beim Thema narzisstischer Gewalt. Zunächst sind hier narzisstische Familienstrukturen zu betrachten, dann aber auch der erweiterte gesellschaftliche Rahmen, wo insbesondere vom Narzissmus aber auch weiteren Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen eine bislang wenig verstandene aber ernstzunehmende Gefahr für das Gemeinwohl ausgeht. In diesem Papier werden Konflikte und damit verbundene Handlungsbedarfe aufgezeigt.
Inhalt
Überblick
Hintergrund
Narzissmus
Ich-Entwicklung
Narzisstische Gewalt in Familien
Maligner Narzissmus
Narzissmus in der Gesellschaft
Handlungsbedarfe
Elternführerschein
Hilfetelefone, Intervention, Jugendamt
Schule/Kita
Recht
Familienrecht
Beamten- und Bedienstetenrecht
Strafrecht
Öffentliche Meinungsäußerung
Grundgesetz
Schlussbemerkung
Hintergrund
Narzissmus
Die psychologische Forschung unterscheidet meist zwei Formen von Narzissmus. Eine offene, manchmal „klassischer Narzissmus“ genannte, sowie eine verdeckte, manchmal „vulnerabler Narzissmus“ genannte Form. Beide Formen haben wenig mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch vorhandenen Bild des Narzissten, als eines großspurigen Aufschneiders tun, denn tatsächlich ist Narzissmus in den meisten Fällen eine subtilere Angelegenheit.
Der Kern dieser schweren Persönlichkeitsstörung betrifft eine Störung des Selbst, des Selbstwertes, der Impulskontrolle und der Wahrheitsfunktion, also der Fähigkeit, zu überprüfen, ob Aussagen über das Selbst, andere Menschen oder die Welt zutreffend sind. Narzissten sind nicht in der Lage, sich selbst kritisch zu reflektieren, ein realistisches Bild von den eigenen Fähigkeiten und Schwächen zu entwickeln und stehen in diesem Zusammenhang in einem permanenten Wettstreit, insbesondere mit nahestehenden Menschen, von deren guten Eigenschaften sie sich bedroht fühlen und diese zu entwerten trachten, um sich nicht selbst unterlegen und entwertet zu fühlen. Ursache von Narzissmus sind Erfahrungen grober Vernachlässigung und Ausgrenzung im frühkindlichen bis jugendlichen Alter in der Regel seitens der Mutter, manchmal der ganzen Familie. Gegen die in diesem Zusammenhang entstandenen Gefühle von Scham, Machtlosigkeit und überwältigendem Neid haben Narzissten einen Verteidigungsmechanismus entwickelt, den die Forschung „Grandiosität“ nennt.
Offene Narzissten tragen sich mit Gedanken von Allmachtsphantasien, dem Wunsch nach perfekter Liebe, weltweiter Anerkennung oder Reichtum und bedürfen einer Aufrechterhaltung des Glaubens an die Erreichbarkeit und Verdientheit dieser Güter, die sie allerdings nicht alleine bewerkstelligen können, sondern dazu auf ständige Lobpreisungen anderer angewiesen sind. Bleiben diese Lobpreisungen aus oder werden nicht in der Form geleistet, wie der Narzisst sich das wünscht, machen sich augenblicklich Gefühle der Verwundbarkeit, der Scham und des Neides breit, worauf Narzissten entweder mit offenem Zorn oder mit passiver Aggression in Form von arglistiger Manipulation zur Untergrabung des Selbstwertes der anderen Personen reagieren.
Vulnerable Narzissten unterscheiden sich von klassischen dahingehend, dass sie es nicht vermögen, sich selbst restlich von der eigenen „Grandiosität“ zu überzeugen, weswegen sie die dennoch vorhandene Anspruchshaltung, von anderen vergöttert zu werden nicht direkt zum Ausdruck bringen. In der Tat vermeiden vulnerable Narzissten es, anderen ihre eigenen Wünsche überhaupt mitzuteilen, weil sie fürchten, ignoriert, übergangen und entwertet zu werden.
Vulnerable Narzissten geben sich daher vordergründig fügsam, verständnisvoll und nachsichtig und reagieren die negativen Affekte, die daraus entstehen, dass sie – wenn auch aus eigener Schuld – nicht beachtet werden, mit fortwährender Weinerlichkeit und Gejammer ab. In ihrem empfundenen Mangel an „Grandiosität“ neigen vulnerable Narzissten dazu, über jedes Haar in der Suppe zu verzweifeln, ihren Mitmenschen Kälte und Empathielosigkeit vorzuwerfen, um schließlich die Forderung aufzustellen, als einzigartige Individuen für ihr unbeschreibliches Leid anerkannt zu werden, während sie sich vehement gegen jeden Versuch wehren, positive Gedanken anzunehmen.
Narzissten beider Ausprägungsformen sind unfähig, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Erlebte Niederlagen werden auf das Umfeld projiziert, dem die Schuld dafür übertragen wird. Bestreben der Diskussion und Konfliktbewältigung werden vertagt oder mit Ausflüchten beantwortet. Die Forschung benutzt in Bezug auf narzisstische Persönlichkeiten häufig das Wort „rigide“, um deutlich zu machen, dass die genannten Verhaltensmuster in aller Regel zeitlich konstant sind und die narzisstische Persönlichkeit erwartungsgemäß ihr Leben lang nicht davon ablässt.
Narzissten befinden sich stets an der Grenze zum Realitätsverlust und bisweilen darüber hinaus. Das wahnhafte Element dieser Störung steht im Zusammenhang mit dem zwingenden Bedürfnis außergewöhnlich und begabt zu sein, das vor faktischen Lebensumständen und Ereignissen nicht zurücktritt. Wann immer das Leben von Narzissten nicht den gewünschten Lauf einnimmt, treten Lügen und Wahnvorstellungen an die Stelle dessen, was faktisch nicht ist. Narzissten leugnen oder erfinden dabei konkrete Ereignisse der Vergangenheit oder reinterpretieren deren Bedeutung. Sie verneinen bestehende Sachverhalte der Gegenwart und machen haltlose Annahmen über die Zukunft. Das nahe Umfeld wird mit Wutausbrüchen, Erniedrigungen, Drohungen oder Gewalt dazu genötigt, die wahnhaften Vorstellungen des Narzissten zu teilen und zu unterstützen.
Die geschilderten Verhaltensweisen erfolgen nicht ohne Bedacht, sondern zum größten Teil hinter verschlossenen Türen, während vor der Öffentlichkeit und dem erweiterten Umfeld ein möglichst tadelloses Erscheinungsbild gewahrt wird. Häufige Begleiterscheinungen des Narzissmus sind Suchterkrankungen, Ängste, Despression und Paranoia, was sich insbesondere dann bemerkbar macht, wenn die gewünschten Erfolge ausbleiben[1].
Ich-Entwicklung
Seit den 1960er Jahren ist der Entwicklungspsychologie das Stufenmodell der Ich-Entwicklung Jane Loevingers bekannt. Dieses wurde ausgehend von empirischen Daten der Auswertung eines Satzergänzungstests erstellt, seitdem fortlaufend von ihr selbst und weiteren Forschern verbessert und zahlreichen Studien unterzogen, welche die Validität der Ergebnisse bestätigen. Grundidee von Loevingers Stufenmodell ist es,
einem Individuum auf Basis der Auswertung von 36 Satzergänzungen eine von 10 Entwicklungsstufen E1 bis E10 zuzuordnen. Verbunden mit diesen Entwicklungsstufen sind Eigenschaften wie Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Reflexion, Abhängigkeit von kollektiven Ansichten und viele weitere. In einem Wort beschrieben, geht es um die „Reife“ einer Persönlichkeit.[2]
Name | Fokus | Rooke & Torbert (2005) | |
E1 | Präsozial | Körperfunktionen, Reflexe | 0% |
E2 | Impulsiv | Instinkt, Triebe | 0% |
E3 | Selbstschützend | Begierden und Ängste | 5% |
E4 | Konformistisch | Denken, Gefühle, Regeln und Normen der Gesellschaft | 12% |
E5 | Ich-Bewusst | Zunehmend eigenständiges Denken und Werte | 38% |
E6 | Gewissenhaft | Vollständig eigenes Denken und Werte, nach außen getragen; Erfolge | 30% |
E7 | Individualistisch | Weniger Bedürfnis, anderen den eigenen Willen aufzuzwingen | 10% |
E8 | Autonom | Erfüllung, weniger Erfolg. Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen | 4% |
E9 | Integriert | Werden und Vergehen, Lernen | 1% |
E10 | Fließend | Kein Fokus. Das, was ist. | 0% |
Eine Studie von Ken Vincent und Iliana Castillo[3] überprüfte bereits 1984 Zusammenhänge zwischen Ich-Entwicklung und Persönlichkeitsstörungen und fand heraus, dass Menschen mit Borderline Persönlichkeitsstörung auf der Stufe E3 zu verorten sind.
Folgt man der Argumentation Otto Kernbergs[4], der die umfangreichsten und bedeutendsten Beiträge zum Verständnis von Borderline und Narzissmus beigetragen hat, sind auch Narzissten auf dieser Stufe anzusiedeln, allerdings wird dieser Umstand mit einem biederen Konformismus kaschiert, weswegen oberflächlich betrachtet eine auffällig starke Selbstverortung auf E4 zu erwarten ist, die aber so gezwungen erscheint, dass Zweifel daran bestehen müssen. In der Stichprobe von Vincent und Castillo gab es lediglich ein Individuum mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung, aber bei diesem trat dieses Phänomen auch konkret so auf. Das Stufenmodell der Ich-Entwicklung stellt eine Möglichkeit dar, einem Individuum einen grundsätzlich nicht-pathologischen Reifegrad zuzuordnen. Dennoch sind, empirisch betrachtet, Menschen auf einer frühen Ich-Entwicklungsstufe ungeeignet, Verantwortung für dritte zu übernehmen. Dies gilt für Führungsrollen in der Wirtschaft und Politik, für Partnerschaften, die Ehe und bei Sorgerechtsangelegenheiten. Erwachsene unterhalb von E5 verfügen über eine geringe persönliche Reife und wenig eigenständiges Denken. Unterhalb von E4 können wesentliche Voraussetzungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht mehr erfüllt werden, weil die Regeln, Normen und Gesetze, welche dieses konstituieren nicht als übergeordnet empfunden werden, sondern als akute Bewaffnung eines konkreten Gegenübers, welches das Selbst damit bedroht. Bei pathologischen Narzissten geht diese Neigung so weit, dass sie im privaten, wie im professionellen Umfeld grundlegend gegen Vorschläge und Eingaben anderer sind, selbst wenn diese rein auf logischem Schlussfolgern oder faktischen Beobachtungen basieren. Der Narzisst versteht in solchen Momenten einzig und allein: „Jetzt ist gleich jemand anderes mehr wert und ich weniger. Das kann ich mir nicht gefallen lassen.“. Narzissten führen Punktekonten über ihr soziales Umfeld, auf denen sie verzeichnen, wer wieviel Lob und Anerkennung hat. Sollten dabei zu irgendeinem Zeitpunkt mehr Punkte auf einem anderen Konto als dem des Narzissten landen, ist mit Schmierkampagnen, Verleumdungen, falschen Strafanzeigen und dergleichen zu rechnen.
Die dritte Bewusstseinsstufe E3 ist das, was Abenteurer, wie Hermann von Wissmann oder Carl Peters bei ihren Forschungsreisen zur Kolonialisierung Ostafrikas zu sehen bekamen, wenn sie Eingeborene als Träger beauftragten und diese inmitten des Geleits die Gepäckstücke zu Boden warfen, mehr Lohn forderten und sich schimpfend auf den Boden setzten, wenn ihnen das nicht gewährt wurde. Die dritte Bewusstseinsstufe ist das, was überall lokale Führer antrieb, die bei der Durchreise durch ihr Gebiet Zölle einforderten. Sie ließen sich dabei gern mit bunten Glasperlen, Regenschirmen und Girlanden abspeisen, um sich damit dann pompös vor Ihren Untergebenen zu produzieren. Manchen von Ihnen gab man stattdessen Waffen, mit denen sie dann über die Nachbarstämme herfielen und deren Dörfer niederbrannten.
Die Reisetagebücher dieser Zeit sind voll mit Geschichten vom Aufstieg und Fall lokaler Stammesgesellschaften, ihren meist grausamen Führern und der sinnierenden Frage, warum dort nichts Dauerhaftes entstehen könne. Die Antwort ist so kurz, wie ernüchternd: Weil Menschen auf der dritten Bewusstseinsstufe keine Strukturen schaffen oder auch nur ertragen können. Sie leben ihre Musen aus, wo er entbrennt ihren Zorn und wer oder was dabei in Flammen aufgeht, ist nicht von Interesse. Narzissten sind im Kern genau, wie die beschriebenen Menschen. Mit dem Unterschied, dass sie gezwungen sind, ein Bewusstsein der 4. Stufe vorzutäuschen, weil unsere Welt das so verlangt.
Laut Plato ist der Mensch das animal rationale, also das mit Vernunft begabte Lebewesen. Diese Charakterisierung trifft auf Akteure auf und oberhalb der Entwicklungsstufe E4 auch zu, allerdings nicht darunter. Das Abwägen von Möglichkeiten hinsichtlich der Konsequenzen – womöglich noch für andere oder das Infragestellen der eigenen Motivation ist von der dritten Entwicklungsstufe, insbesondere Narzissten, keineswegs freiwillig zu erwarten. Gerechter und konsequenter Weise ist der Platz in der Gesellschaft, welcher der dritten Bewusstseinsstufe zusteht, eine Art Sonderschule durch deren Abschluss mindestens die vierte erreicht werden muss. Deren namentliche Mittel lauten: Disziplin, Gehorsam und notfalls körperlicher Zwang. Weil diese Menschen es anders nicht verstehen. Siehe dazu auch: Grundgesetz.
Loevingers Modell der Ich-Entwicklung weist Zusammenhänge mit Kohlbergs Theorie der Moralentwicklung[5] auf. Nach Kohlbergs Modell kann einem Individuum eine von sechs Stufen der Moralentwicklung, ausgehend von dessen begründeter Entscheidung angesichts eines moralischen Konflikts zugewiesen werden. Als Beispiel für einen solchen moralischen Konflikt benutzte Kohlberg häufig das sogenannte Heinz-Dilemma[6], wobei ein Mann namens Heinz seine sterbenskranke Frau retten möchte und der Apotheker der Stadt über ein Medikament verfügt, das Heinz sich aber nicht leisten kann. Nachdem er alles Geld, das er besorgen konnte, zum Apotheker gebracht, diesen aber dennoch nicht überzeugen konnte, das Medikament zu diesem geringeren Preis zu verkaufen, beschließt Heinz, das Medikament zu stehlen, um seine Frau zu retten. Folgende Tabelle erläutert die moralischen Entwicklungsstufen.
Postkonventionelle Moral | Stufe 6 Orientierung anhand universeller moralethischer Grundsätze „Wenn alle den Schutz von Eigentum wichtiger bewerten würden, als den Schutz von Menschenleben, würde die Gemeinschaft beides verlieren.“ |
Stufe 5 Orientierung anhand sozialer Normen und Verträge „Die Gemeinschaft hat ein Interesse am Überleben der Frau.“ | |
Konventionelle Moral | Stufe 4 Regelbasierte Orientierung „Ein Menschenleben retten ist wichtiger als der Schutz von Eigentum.“ |
Stufe 3 Orientierung nach Gut und Böse „Da er seine Frau offenbar liebt, sollte er es tun.“ | |
Präkonventionelle Moral | Stufe 2 Zweckmäßige Orientierung „Wenn seine Frau schön und nett ist, sollte er es tun.“ |
Stufe 1 Orientierung nach Gehorsamkeit und Strafe „Ob er es tun sollte, hängt von seinem Verhältnis mit der Polizei und der Justiz ab.“ |
John Snarey untersuchte 1986 Zusammenhänge von Loevingers und Kohlbergs Modell[7] an 43 Bewohnern eines nord-israelischen Kibbutz und fand heraus, dass deren Ich-Entwicklung signifikant mit moralischer Entwicklung korrelierte (r=0.54, p<0.001). In seiner Studie zeigten sich folgende Zuordnungen von moralischer Entwicklung und Ich-Entwicklung.
3 | 3 – 4 | 4 | 4 – 5 | 5 | |
E4 | ~ 14% | ~ 57% | ~ 29% | ||
E5 | ~ 5% | ~ 36% | ~ 27% | ~ 31% | |
E6 | 20% | 50% | 30% | ||
E7 | ~ 16 % | ~ 33% | 50% | ||
E8 | 25% | 25% | 50% |
Es zeichnet sich erkennbar ab, dass eine Gesellschaft als Ganzes ein Interesse daran hat, dass die ihr angehörigen Individuen, insbesondere Entscheidungsträger eine möglichst hohe Ich-Entwicklungsstufe haben, da sie verbunden damit mehr Willens und fähig sind, die Interessen dieser Gesellschaft wahrzunehmen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es wäre daher sinnvoll, bei der Übernahme von öffentlichen Ämtern, Sorgerechtsangelegenheiten und so weiter eine Ich-Entwicklungsstufe von mindestens E5, und selbstverständlich die Abwesenheit von gravierenden psychischen Beeinträchtigungen, wie pathologischem Narzissmus vorauszusetzen.
Narzisstische Gewalt in Familien
Kinder von Narzissten erleben ein unsicheres Zuhause, bei dem sie fortwährend für Verfehlungen verantwortlich gemacht werden, die Anspruchshaltung des narzisstischen Elternteils zu befriedigen und dafür mit Missachtung, Entwertung und Wutausbrüchen bestraft werden. Versuche, diese Problematiken im Gespräch zu schlichten werden mit Schuldzuweisungen seitens des Narzissten beantwortet. Es kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig zu einem Phänomen, das die Forschung „Parentifizierung“ nennt, wobei die Heranwachsenden in die Rolle eines Sorgeberechtigten gedrängt werden und die Verantwortung für das geistig-emotionale Wohl des narzisstischen Elternteils übernehmen sollen. Auch dadurch tritt allerdings keine Lösung des Problems ein, denn auch um diese Rolle werden sie von dem narzisstischen Elternteil noch beneidet. Hinzu kommt der Umstand, dass Kinder dieser ihnen aufgedrängten Verantwortung nicht gewachsen sind. Im Zusammenhang mit diesem verfrühten Erwachsenwerden sind Störungen der interpersonellen Grenzsetzung, Autoritätskonflikte, bisweilen Größenwahn, Co-Abhängigkeit und wiederum Narzissmus zu erwarten. Auch wissenschaftlich ist inzwischen geklärt: Psychische Störungen sind ansteckend.
Ein weiterhin häufiges Thema in solchen Familienkonstellationen ist, dass narzisstische Eltern die Anschuldigungen ihrer Kinder mitunter damit quittieren, dass sie diese für verrückt erklären und dazu übergehen, ihnen psychische Störungen einzureden und sie in Behandlung übergeben, um dadurch von den eigenen Themen abzulenken. Das autoritäre Kontrollbedürfnis von Narzissten ist bisweilen so groß, dass sie überhaupt keine anderen Persönlichkeiten akzeptieren können, egal ob wohlgesonnen oder nicht, sodass sie sich daranmachen, alles zu zerstören und zu entwerten, was die Person in ihrem Kern ausmacht. Diese spezifische Form des neidbedingten Hasses auf andere, die sich dadurch auszeichnet, dass der Narzisst danach trachtet, den Persönlichkeitskern eines Menschen anzugreifen und durch Entwertung zu zerstören nennt die Forschung „narzisstischen Missbrauch“. Kinder narzisstischer Eltern leiden Zeit ihres Lebens an einem geringem Selbstwert, haben Schwierigkeiten, anderen zu vertrauen, sich zu integrieren, neigen zu Aggression, sind von Unsicherheit geplagt und müssen außerdem damit leben, mit ihrer Geschichte allein dazustehen, da der Narzisst alle Verantwortung von sich weist und weder in Gesellschaft noch Staat ein Verständnis oder Bewusstsein für die beschriebene Thematik besteht.
Maligner Narzissmus
Für eine extreme Form von pathologischem Narzissmus, dessen Verhaltensweisen zusätzlich zu den bereits beschriebenen Elementen noch durch ausgeprägten Sadismus, antisoziales Verhalten und schwere Paranoia ausgezeichnet sind, prägte der Sozialpsychologe Erich Fromm 1964 den Begriff „Maligner Narzissmus“ (malignant narcissism). Bei dieser Form von Narzissmus erfolgen Akte von Aggression, Gewalt, Einschüchterung und Unterdrückung gegenüber Partnern, Kindern, Bediensteten und Untergebenen nicht mehr aufgrund eines Ausbleibens von Lob und Verherrlichung, sondern zum Lustgewinn an dem verursachten Leid. Während gewöhnliche Narzissten hauptsächlich durch psychische und emotionale Manipulation, Wutausbrüche und passive Aggressivität auffallen, gehören bei malignem Narzissmus körperliche Gewalt und Einschüchterungen bis hin zur Unterwerfung zum Erscheinungsbild. Konkrete Vorfälle lassen sich einerseits in öffentlich zugänglichen Urteils-Datenbanken finden, wo sie wie ungehörte Menetekel im Aktensumpf verschwinden (VerfGH Berlin 38/11, 20.09.2011; LG Flensburg I Ks 115 Js 10256/19; LG Essen 25 KLs-70 Js 226/16-39/16, 21.03.2017; LG Wuppertal 25 Ks 45 Js 85/20 – 3/21, 08.09.2022),
andererseits wurden zuletzt wiederholt in dem Medien Fälle bekannt, wobei es häufig Migranten waren, die zum Teil ohne ersichtlichen Grund selbst völlig fremde Kinder angriffen[8][9]. Hellhörig werden sollte man insbesondere dann, wenn die Täter berichten, dass Stimmen in ihrem Kopf sie zu den Gewalttaten aufforderten. Gemäß Otto Kernbergs Modell des malignen Narzissmus[10] ist das innere Erleben solcher Täter von einem autoritären Über-Ich bestimmt, welches aus dem frühkindlichen Erleben eines gewalttätigen Versorgers hervorgegangen ist und dem sich das als machtlos empfundene Selbst bedingungslos unterwerfen musste, um zu überleben. Durch das Ausüben von Aggression und Gewalt erfahren solche Täter innerlich Lob und Bestätigung, ausgesprochen von der verfolgenden Stimme eines grausamen Gottes: JHWH – das eigene Über-Ich, welches aus Furcht vor ihm nicht als solches erkannt wird. Möchte man solche Täter auf Loevingers Skala einordnen, so kommt man wahrscheinlich zu dem Schluss, dass sie wesentlich von einem Selbsterhaltungstrieb bestimmt sind, welcher angesichts paranoider allgegenwärtiger Gefahreneindrücke durch Gewalt und Aggression das Überleben sichern soll. Damit sind sie auf der Stufe E2 zu verorten.
Narzissmus in der Gesellschaft
Abgesehen von den seelischen Leiden, die Narzissmus in Ehen, Familien und Paarbeziehungen erzeugt, geht von dieser Störung auch eine Gefahr für das Gemeinwohl und die öffentliche Sicherheit aus, konkret für den Fall, dass solche schwer gestörten Persönlichkeiten in Positionen von Macht und Verantwortung gelangen, wozu sie bestrebt sind und wo sie beträchtlichen Schaden anrichten können. In ihrem Buch Too much and never enough beschreibt die promovierte Psychologin, Mary L. Trump, die frühen Jahre ihres Cousins, Donald Trump, in einem von Aggression, Kälte und Überheblichkeit geprägten Haushalt, sowie die Auswirkungen dessen auf seine spätere Entwicklung hin zu einem Paradebeispiel der beschriebenen Charaktereigenschaften.
Potenzielle Amtsträger werden in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt auf deren psychische, kognitive und charakterliche Eignung überprüft. Der Wille und die Fähigkeit von Narzissten, die Öffentlichkeit und das erweiterte Umfeld über die erheblichen kognitiven und sozialen Beeinträchtigungen, die diese Störung mit sich bringt zu täuschen, ist Anlass, neue Regelungen zu schaffen, die Menschen daraufhin überprüfen, ob sie für Positionen mit sozialer Verantwortung geeignet sind.
Es sei noch einmal deutlich gesagt: Psychische Störungen, wie Narzissmus sind ansteckend. Narzissten infizieren ihr Umfeld mit ihrem pathologischen Denken, Erleben und Handeln.
Handlungsbedarfe
Elternführerschein
Grundsätzlich sollte verbunden mit der Eintragung einer Geburt bei den Eltern die Stufe der Ich-Entwicklung nach dem Modell Jane Loevingers ermittelt, sowie ein strukturiertes Interview abgenommen werden, das auf eventuell vorhandene Persönlichkeitsstörungen und deren allgemeine psychische Verfassung prüft. Ausgehend davon erfolgt eine Einschätzung, ob die Eltern, beziehungsweise Sorgeberechtigten psychisch-emotional den Erfordernissen der Kindererziehung gewachsen sind. Die Daten und Auswertungen werden beim Jugendamt hinterlegt. Falls Zweifel an der Eignung der Sorgeberechtigten aufkommen, wird ein Ansprechpartner zur Seite gestellt, an den sich sowohl Kinder, als auch Eltern wenden können.
Falls eine schwere Persönlichkeitsstörung wie Narzissmus oder Borderline festgestellt wurde, eine niedrige Entwicklungsstufe unterhalb von E5 oder sonstige schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen vorliegen, haben die Sorgeberechtigten Anstrengungen zu unternehmen, mit diesem Zustand verantwortungsvoll umzugehen oder müssen damit rechnen, dass ihnen Sorgerecht und Umgangsrecht teilweise oder ganz entzogen werden. Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die notwendigen Fähigkeiten zur Kindererziehung nicht vorhanden sind. Eltern, die sich einer solchen Untersuchung verwehren, gelten grundsätzlich zur Kindererziehung nicht befähigt.
Hilfetelefone, Intervention, Jugendamt
Gegenwärtig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland weder zentrale Anlaufstellen, wie etwa Hilfetelefone, noch hinreichend kompetentes Personal, das mit den beschriebenen Familienkonflikten umzugehen weiß. Regelmäßig stellt sich für externe Beobachter das Problem, die Natur des vorliegenden Konfliktes überhaupt korrekt zu erkennen. Narzissten verstecken ihre manipulativen Verhaltensweisen gezielt hinter eine Maske oberflächlicher Angepasstheit und weisen die Schuld ihren Opfern zu, die im Zorn ihres Leides dann oft als die vermeintlichen Täter dastehen. Jugendämter sehen sich mithin nicht in der Lage, die Dynamiken in Familien- und Sorgerechtsstreitigkeiten hinreichend zu durchschauen, weil allgemein wenig Kooperation besteht, aber es fehlt auch an einem Bewusstsein für das, was in narzisstischen Familien vor sich geht.
Für den Fall, dass die zu gewinnende Einsicht aus den vorangegangenen Erläuterungen dieser Störung nicht gewonnen worden ist, sei es hier noch einmal in aller Deutlichkeit gesagt: Eine schwere Persönlichkeitsstörung, wie pathologischer Narzissmus stellt an und für sich eine Kindeswohlgefährdung dar. Betroffene Eltern können unmöglich die ihnen obliegende Vorbildfunktion erfüllen und sind in keiner Weise in der Lage, Verantwortung für irgendjemand zu übernehmen.
Narzissten haben gegenüber gesunden Menschen gravierende kognitive und emotionale Einschränkungen, die mit erheblich geminderten sozialen Umgangsfähigkeiten einhergehen. Schwerwiegende Probleme entstehen in narzisstisch geprägten Familien, abgesehen von Misserfolgen, insbesondere beim Übergang der Kinder zum Jugendalter und bei deren Ablösung vom Elternhaus, wobei narzisstische Eltern mit extremer Kränkung auf die Hinwendung ihrer Kinder zu einem Freundeskreis, später zu einem Berufsumfeld oder Partner reagieren und nicht selten jegliches Interesse an ihnen verlieren. Erwartungsgemäß beschwört pathologischer Narzissmus früher oder später etwas herauf, das in der Forschung bisweilen „Spur der Verwüstung“ (trail of destruction) genannt wird.
Narzisstischen Eltern steht, wenn die Störung weniger stark ausgeprägt ist oder sie konkrete Anstrengungen unternehmen mit diesem Zustand umzugehen, ein Umgangsrecht zu, auch wenn fraglich ist, inwiefern sie davon Gebrauch machen werden. Das Sorgerecht hat beim Jugendamt oder einer geeigneten Person zu liegen, die im vollen Besitz ihrer geistigen und emotionalen Fähigkeiten ist. Nicht bei einem Narzissten, der im besten Fall nur einen Misserfolg vom Realitätsverlust entfernt steht.
Gegenwärtig sind die Mitarbeiter von Jugendämtern sich ihrer Rolle bei der Identifizierung und Intervention im Zusammenhang mit solchen Familienkonflikten oft nicht hinreichend bewusst. In der Erwartung, dass der Sachverhalt, falls notwendig, später durch einen Gutachter des Gerichts (§ 163 FamFG) aufgeklärt wird, werden in dieser früheren Phase mitunter die eigentlich wichtigsten Gelegenheiten zur Intervention vergeben, denn zunächst kann niemand zur Mitwirkung an einem Gutachten gezwungen werden (BVerfG, FamRZ 2004, 523; Az.: 1 BvR 2222/01; BGH NJW 2010; 1351 ff), weiterhin bestehen eine Reihe von verfahrenstaktischen und finanziellen Gründen, solchen Gutachten aus dem Weg zu gehen, schließlich ist deren Erstellung auch nach der Gesetzesreform von 2016 von einem Eindruck der Willkür begleitet, was im Punkt „Familienrecht“ noch genauer erläutert wird. Tatsächlich kommt dem Jugendamt mithin die entscheidende Rolle zu, narzisstische Dynamiken in Partnerschaften und Familien als solche zu erkennen und zu intervenieren. Die Problematik auf dessen Seite besteht zum einen Teil in der lediglich anekdotischen Evidenz, sich widersprechenden Narrativen verschiedener Beteiligter aber auch in einem Mangel von hinreichend geschultem Personal. Denn die Rollen und Dynamiken in von Narzissmus geprägten Konflikten sind aufgrund der Begrenztheit und Rigidität narzisstischer Persönlichkeiten immer dieselben. Bei hinreichender Kenntnis sollte es daher auch mit lediglich anekdotischer Evidenz möglich sein, die zugrundeliegenden Konflikte zu identifizieren, insbesondere, wenn Mitarbeiter Nachforschungen anstellen. Hier bieten sich Möglichkeiten, wie etwa Terminvereinbarungen an, deren Einhaltung vielen Narzissten schwerfällt oder Aufforderungen, etwas für andere zu leisten ohne direkt eine Gegenleistung zu erhalten. Narzissten wehren sich lautstark oder durch instrumentalisierte Inkompetenz gegen solche Interaktionen. Geeignetes Lehrmaterial sollte bei den Landesjugendämtern zur Verfügung gestellt werden, konkrete Hilfetelefone sollten eingerichtet werden.
Zwar ist Narzissmus als ein Spektrum mit unterschiedlichen Ausprägungen der typischen Verhaltensweisen zu bewerten, ein notwendiger Entzug des Sorgerechts ist aber je nach familiärer Konstellation eine realistische Perspektive. Zu klären ist, inwieweit ein Umgangsrecht bestehen soll. Die Jugendämter sind im höchsten Maße gefordert, Analyse, Beratung und Intervention zu leisten.
Schule/Kita
Persönlichkeitsstörungen, das Modell der Ich-Entwicklung Jane Loevingers, sowie Dynamiken in narzisstischen Familien sollten Teil des Unterrichtsstoffs an allgemeinbildenden Schulen werden. Dazu müssen entsprechende Lehrangebote an den Lehrerfortbildungsstellen der Länder eingerichtet werden. In Bayern ist dies die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen an der Donau.
Fachpersonal an Kindertagesstätten und Schulen ist in Bezug auf die Erkennung narzisstisch geprägter Familienkonflikte zu schulen und hat bei möglicher Kindeswohlgefährdung in Übereinstimmung mit § 8a SGB VIII unter Hinzuziehung von geeignetem Fachpersonal eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.
Recht
Familienrecht
Bei Fragen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ist auch nach der Gesetzesänderung vom 11. Oktober 2016 zur „Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen“ nach wie vor § 163 FamFG maßgeblich, wo es heißt:
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
Der Gesetzgeber überträgt mit dieser Regelung einem Sachverständigen die Aufgabe, das Geschehen in der Familie a) zu sichten, b) richtig zu verstehen, c) dessen Auswirkung auf das Kind einzuschätzen, d) optimale zu treffende Maßnahmen festzulegen, wie mit der Situation umzugehen ist. Wie das genau von Statten gehen und wie Fehler bei der Begutachtung vermieden werden sollen wird dabei offengelassen. Der Berufsverband Deutscher Psychologen hat daher einen Qualitätsstandard für psychologische Gutachten erarbeitet[11], der professionellen Gutachtern als Leitfaden dienen soll. Ein grundlegendes Problem bleibt zunächst, dass nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs niemand zur Mitwirkung an einem solchen Gutachten gezwungen werden kann (BVerfG, FamRZ 2004, 523; Az.: 1 BvR 2222/01; BGH NJW 2010; 1351 ff) und hier auch praktisch Grenzen bestehen. Gemäß Artikel 6 GG ist das Sorgerecht das natürliche Recht, aber auch und insbesondere die Pflicht der Eltern beziehungsweise der Sorgeberechtigten. Eine Verweigerung der Begutachtung wird den Sorgeberechtigten daher regelmäßig negativ ausgelegt und das ist auch richtig so. Aus verfahrenstaktischen, sowie finanziellen Gründen werden Gutachten dennoch oft nicht beauftragt. Wenn diese richterlich angeordnet werden, werden sowohl die Wahl des Gutachters, sowie die Inhalte des Gutachtens nach wie vor häufig und häufig auch zu Recht angegriffen. Es gibt Anwaltskanzleien (z.B. Kind und Recht – Kanzlei für Umgangs- und Sorgerecht, Hamburg), die sich konkret auf Verfahrenstaktiken im Zusammenhang mit der Erstellung und der Abwehr solcher Gutachten spezialisiert haben. Der vom Berufsverband Deutscher Psychologen erarbeitete Leitfaden bestimmt auch keine konkreten Tests oder Methoden, die der Gutachter anzuwenden hat, sondern verlangt lediglich, dass folgende Schritte bei der Erstellung des Gutachtens erfolgen.
- das Nennen der Fragestellung(en) der Auftraggeberin / des Auftraggebers,
- die Herleitung der psychologischen Fragen,
- die Planung und Begründung der Informationserhebung mit qualitativ hochwertigen und angemessenen psychologischen Methoden,
- die Begründung und (Vorab-)Festlegung der Entscheidungsstrategien, die bei der Begutachtung beachtet werden; dabei ist zu beachten, dass bei psychologisch-diagnostischen Prozessen, die in mehreren aufeinander aufbauenden diagnostischen Schleifen erfolgen, die Integration aller erhobenen Daten im letzten Schritt auf Basis evidenz-basierter Begründungen erfolgt
- die Durchführung der Untersuchung(en),
- die Auswertung der Untersuchung(en),
- die transparente, differenzierte und korrekte Darstellung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Messgenauigkeit (Reliabilität) und Gültigkeit (Validität) der Methoden,
- die Ableitung von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen,
- die Beantwortung der psychologischen Fragen und
- die Beantwortung der Fragestellung(en) der Auftraggeberin / des Auftraggebers.
Da die Herleitung der psychologischen Fragen, sowie deren Beantwortung hauptsächlich Sache des Gutachters sind, ist es nicht verwunderlich, dass im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung mithin der Eindruck der Willkür entsteht. Weitere Fragen können und werden vom Familiengericht in die Begutachtung eingebracht, allerdings ist auch klar, dass die Qualität dieser Fragen unter dem ungünstigen Einfluss der Gesamtsituation steht. Der Natur des Konfliktes nach ergeben sich die Fragestellungen aus drei ursächlichen Kategorien.
- Frei erfundene Lügen, Unterstellungen und Leugnungen seitens des Narzissten, die mit naiv bis rührend anmutender aber gänzlich vorgespielter Inkompetenz, mangelnder Selbsterkenntnis, Unschuldserklärungen, bisweilen Empörung vorgetragen werden.
- Zornige bis verzweifelte Rechtfertigungen, Behauptungen, bisweilen Flüche seitens des Opfers, die mit Aggression vorgetragen werden und bisweilen so übertrieben anmuten, dass sie unglaubwürdig erscheinen.
- Überzeugungen, Attribuierungen und Eindrücke seitens des Jugendamtes, die auf wenigen konkreten Beobachtungen und leider oft Halbwissen beruhen.
Dass schon die Wahl eines Gutachters, sei es durch einen Richter oder durch einen Verfahrensbeteiligten regelmäßig für Streitpotenzial sorgt, kann ebenso wenig überraschen, denn die Erwartung muss definitionsgemäß sein, dass verschiedene Gutachter zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Es wäre daher sinnvoll, einen Qualitätsstandard mit konkret anzuwendenden Methoden und Tests festzulegen. Ein strukturiertes Interview (z.B. Kernberg, Strukturiertes Interview zur Persönlichkeitsorganisation)[12] zur Feststellung der allgemeinen psychischen Verfassung, sowie Störungen der Beteiligten darf wohl als Minimalstandard der Datenerhebung angenommen werden. Es genügt im Sinne eines Qualitätsstandards nicht, „die Planung und Begründung der Informationserhebung mit qualitativ hochwertigen und angemessenen psychologischen Methoden“ zu fordern. Weiterhin sollte eine Rechtsnorm bestimmen, dass ein konkreter Qualitätsstandard anzuwenden ist. Feste Bestandteile eines solchen Standards schließen eine weiterführende individuelle Vorgehensweise ja nicht aus.
Beamten- und Bedienstetenrecht
- Es ist ein Bundesgesetz zu schaffen, das die Eignung von Personen für Ämter mit Verantwortung an eine angemessene Ich-Entwicklungsstufe (mindestens E5), sowie die Abwesenheit von gravierenden Persönlichkeitsstörungen knüpft.
- Ein weiteres Bundesgesetz richtet eine Amtshaftung von Bediensteten gegenüber dem Bund, beziehungsweiser den Ländern ein. Diese Verpflichtung steht an erster Stelle, vor Parteiinteressen.
Im aktuellen Strafrecht sind die Möglichkeiten, wirksam gegen Narzissmus vorzugehen äußerst begrenzt. Zwar ist es grundsätzlich möglich, narzisstischen Missbrauch, der sich insbesondere durch Schuldzuweisungen, Ghosting, Gaslighting und Entwertung auszeichnet, auch strafrechtlich über den § 223 StGB (Körperverletzung) zu ahnden, allerdings ist dafür ein auf richterliche Anordnung hin erstelltes klinisches Gutachten nötig, das einen manifesten psychopathologischen Zustand nachweist. Deutlich ausgedrückt: Das Kind muss in den Brunnen gefallen sein, bevor dem Geschehen auf diesem Wege Einhalt geboten werden kann. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Schutzbefohlene für die vorliegenden Schäden verantwortlich ist. Auch der § 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener) erweist sich im Falle narzisstischen Missbrauchs als unzureichend, weil narzisstische Eltern ihre Kinder in aller Regel nicht grob körperlich misshandeln, sondern eben emotional/psychisch. In Beziehungen, sozialen Gruppen und Unternehmungen beuten Narzissten ihre Partner und Mitmenschen schonungslos finanziell und emotional aus. Regelmäßig taucht dabei das Motiv des Partnerschafts- und Eheschwindlers, mitunter des Demagogen auf, der jegliches Unterfangen einzig und allein mit dem Ziel beginnt, sich auf Kosten anderer Vorteile zu verschaffen und sich dabei möglichst öffentlichkeitswirksam, wenn auch realitätsfern, zu inszenieren. Zu schaffen sind daher folgende neue Straftatbestände im StGB.
Charakterlosigkeit
- Wer die Hilfsbereitschaft, den guten Willen oder die Unterlegenheit anderer dazu benutzt, sich selbst zu bereichern oder Ansehen zu gewinnen oder ohne redlichen Anlass andere finanziell, in ihrem Selbstwert oder ihrem Ansehen schädigt wird mit Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand wird dadurch festgestellt, dass der Täter von sich aus nicht genug unternommen hat, den entstehenden Eindruck abzuwenden. Fehlende Einsicht befreit den Täter nicht.
- Wer dies nachweislich systematisch, regelmäßig oder in gravierender Weise tut, wird mit Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft.
- Bei systematischem, regelmäßigem oder gravierendem Vorgehen kann ein Richter die Persönlichkeits- und Bürgerrechte des Täters in Bezug auf dessen Wirken in sozialen Rollen und Funktionen mit Verantwortung einschränken, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht zur Genüge erfüllt werden können oder davon eine Gefahr für unmittelbare Dritte oder das Gemeinwohl ausginge.
Täuschung
- Wer eine Beziehung, Ehe, soziale oder wirtschaftliche Unternehmung beginnt und die Beteiligten dabei nicht über die wahrheitsgemäßen Motive zu diesem Unterfangen aufklärt oder Versprechungen macht, die er offensichtlich nicht halten kann, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft.
- Der Tatbestand wird dadurch festgestellt, dass der Täter von sich aus nicht hinreichende Bemühungen unternommen hat, um den entstehenden Eindruck abzuwenden. Fehlende Einsicht befreit diesen nicht.
- Bei systematischem, regelmäßigem oder gravierendem Vorgehen kann ein Richter die Persönlichkeits- und Bürgerrechte des Täters in Bezug auf dessen Wirken in sozialen Rollen und Funktionen mit Verantwortung einschränken, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht zur Genüge erfüllt werden können oder davon eine Gefahr für unmittelbare Dritte oder das Gemeinwohl ausginge.
Verstoß gegen das Sittengesetz
- Wer eine Handlung vollzieht, deren Maxime nicht geeignet ist, als allgemeine Regel zu dienen, hat eventuelle Schäden, die er verursacht zu erstatten und nach Vorgabe eines Richters Maßnahmen zu ergreifen, die charakterlichen Defizite, die zu diesem Handeln geführt haben, zu beseitigen.
Weltweit hat die Forschung in den letzten Jahrzehnten weitgehend übereinstimmend festgestellt, dass Bestrafung, insbesondere härtere Bestrafung im Allgemeinen nicht zu einem sozialverträglicheren Verhalten führt. So stellt etwa eine 2016 veröffentlichte Studie des Bundesministeriums der Justiz[13] fest, dass Täter, die mit freiheitsentziehenden Sanktionen belastet werden, ein höheres Rückfallrisiko haben, als solche, die mit milderen Sanktionen belegt wurden. Weiterhin kommen auch Studien in Bezug auf die Abschreckungswirkung der Todesstrafe immer wieder zu dem Schluss, dass diese Wirkung sich nicht belegen lässt. So etwa das Fazit einer Dissertation an der Universität Heidelberg aus dem Jahr 2013[14], sowie die Argumentation von Amnesty International[15]. Sollte man das Bestrafen also grundsätzlich abschaffen? Dass die Rechtswissenschaften weltweit offenbar wie der Ochse vorm Berg stehen, wird schnell deutlich, wenn man sich überlegt, dass man bei den Methoden der Bestrafung meist nicht besonders einfallsreich ist. Es kommen allein die Geldstrafe, der Freiheitsentzug und, wo sie vollstreckt wird, die Todesstrafe zur Anwendung. Dass man mit diesen Mitteln offensichtlich nichts erreicht, bedeutet aber nicht, dass sämtliche Maßnahmen der Resozialisation, was ja der eigentliche Zweck des Strafens ist, erfolglos bleiben müssen.
Die Strafpraxis in Deutschland und anderen westlichen Staaten hat im vergangenen Jahrhundert Abstand genommen vom Prinzip des Täterstrafrechts, das Menschen anhand unliebsamer Charaktereigenschaften bestraft und setzt seitdem fast ausschließlich auf das Prinzip des Tatenstrafrechts, wobei allein konkrete Taten bestraft werden und wenig nach der charakterlichen Entwicklung eines Menschen gefragt wird. Es gibt eine generelle Neigung, das Verwerfliche beim Täter zu suchen, wo es in einer oft unklaren Intention vermutet wird. Tatsächlich geschieht es aber beim Opfer, nämlich dann, wenn etwas Wertvolles zerstört wird, ohne dass verbunden damit etwas Neues entsteht. Damit Strafen, beziehungsweise Resozialisierungsmaßnahmen aber erfolgreich sein können, müsste der psychologische Werdegang von Tätern, sowie die Auswirkung von deren Verhalten auf andere Menschen im Verfahren erforscht und diskutiert werden, um dann Maßnahmen zu ergreifen, welche die offensichtlich bislang ausgebliebene Charakterentwicklung fördern.
So muss ein Mensch, der aus Unreife Straftaten begeht, natürlich völlig anders gefördert werden, als jemand, der gezielt Betrügereien begeht, um sich zu bereichern. Ein Mensch, der aus Feigheit und fehlendem Mut seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat auf richterliche Anordnung einige Runden Sparring in einem Boxverein zu absolvieren oder mit einem Fallschirm aus einem Flugzeug abzuspringen. Ein Narzisst, der ein schwaches oder nicht vorhandenes Selbst durch Grandiosität kompensiert und dabei auf Unterstützung von außen angewiesen ist, wird zu acht Wochen Isolation verurteilt, in der er gemäß den Umständen keine narzisstische Nahrung erhält, dadurch kollabiert und sein grandioses Selbst verliert. In dem so induzierten geistig und emotional empfindlichen Zustand können dann Methoden der Verhaltens- und Gesprächstherapie angewandt werden, die andernfalls erfolglos blieben, weil der Narzisst sie als Firlefanz abtun würde. In anderen Straffällen mag man dagegen sogar zu dem Schluss kommen, dass ein an sich straffähiges Verhalten angesichts einer besonderen Situation sogar gerechtfertigt war. Solange man so einfallslos am Menschen vorbei „bestraft“, wie das aktuell der Fall ist, braucht man sich nicht zu wundern, dass die eigentlich gewünschte Sozialisation oder Resozialisation ausbleibt. Sinnvoll wäre eine grundlegende Überarbeitung des Strafrechts in der genannten Weise, bei der die charakterliche Entwicklung des Menschen im Vordergrund steht.
Öffentliche Meinungsäußerung
Q: A scam that is so normalized that it is no longer recognized as such?
A: Baseless, pervasive and deliberate lies concocted with heinous and manipulative intent to foster selfish or political aims, however, guised as value judgements and excused over and over because of spurious beliefs that truthfulness is too much of a burden in freedom of speech[16].
Es ist ein Bundesgesetz zu schaffen, das die öffentliche Meinungsäußerung regelt, wie folgt:
Anwendungsbereich)
Dieses Bundesgesetz gilt für Personen und Institutionen, die eine systematische Öffentlichkeitsarbeit betreiben, sowie jene, die von Berufs- oder Amtswegen regelmäßig in der Öffentlichkeit stehen.
Anforderungskatalog)
Betroffene Personen und Institutionen haben bei öffentlichen Äußerungen
- auf Werturteile weitestgehend zu verzichten. Diese sind zulässig insbesondere auf Webpräsenzen, die das Anliegen der Öffentlichkeitsarbeit allgemein erklären, aber nicht im Rahmen regelmäßiger Veröffentlichungen.
- stattdessen faktenbasierte und korrekte Tatsachenaussagen zu tätigen.
- Irrtümer, nachdem diese öffentlich bekannt oder sie dahingehend benachrichtigt werden, durch entsprechende Veröffentlichungen zu korrigieren.
- Darauf zu achten, dass Anzahl und Umfang der Veröffentlichungen nicht größer sind als notwendig. Der Diskurs soll nicht mit Ausschweifungen und Wiederholungen gefüllt werden.
Verstöße)
Verstöße gegen dieses Bundesgesetz gelten im Allgemeinen als Ordnungswidrigkeit und können bei Anzeige mit Geldbuße belegt werden. Bei anhaltenden oder groben Verstößen, etwa Versuchen, den öffentlichen Diskurs absichtlich zu stören oder zu verzerren, kann ein Richter entscheiden, dass der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt ist.
Einzufügen in §130 (2) 1)
d) regelmäßig oder systematisch den öffentlichen Diskurs mit falschen oder nicht hinreichend belegten Aussagen stört oder denselben zum Zwecke des Geld- oder Einflussgewinns mit solchen Aussagen verzerrt.
Grundgesetz
Die “narzisstische Lücke” im Rechtswerk der Bundesrepublik Deutschland klafft so weit, dass sie bereits im Artikel 2 des Grundgesetzes beginnt, wo geschrieben steht:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Die spezifische Ausformulierung des Artikel 2 GG erlaubt ein großzügiges Ausleben der eigenen Persönlichkeit und schränkt diese nur ein, wo a) juristisch festgeschriebene Rechte anderer, b) die verfassungsmäßige Ordnung oder c) das Sittengesetz verletzt werden. Der Begriff eines „Sittengesetzes“ scheint im Alltagsbewusstsein und zunehmend auch in der Rechtspraktik in Vergessenheit geraten sein.
Immerhin die Bundeszentrale für politische Bildung erinnert sich noch an die von den Verfassungsgebern vorgesehene Bedeutung, wenn sie schreibt: Trotz einiger Bedenken gegen den „engstirnigen Sittenrichter“ war man sich in der abweisenden Haltung gegen den Rechts-positivismus der Weimarer Zeit und das „völkische“ Rechtsideal der nationalsozialistischen Epoche grundsätzlich einig und auch allgemein davon überzeugt, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf das „ethische Grundgesetz“ unumgänglich sei, weil in der Rechtsnorm selbst ihr sittlicher Gehalt nur selten richtig zum Ausdruck gebracht werden könne. Auch erschien es selbstverständlich, die Grundrechte als „vorund überstaatliche Rechte“, als „in der Natur und dem Wesen des Menschen angelegte Rechte“, als „natürliche gottgewollte Rechte“ oder „vorverfassungsrechtliche Grundrechte“ zu deuten.[17]
Sie stellt dann aber fest: Die Vielzahl der Quellen, aus denen das Streben nach einer Rechtserneuerung gespeist wurde, wie es die Rechtswissenschaft der Nachkriegszeit kennzeichnet, konnte nicht ohne Auswirkung auf Begriff und Verständnis des in Art. 2 des Grundgesetzes genannten Sittengesetzes bleiben. Bereits die Schöpfer des Grundgesetzes hatten sich über dessen materiellen Inhalt nicht einigen können, da sich unter ihnen Vertreter der verschiedensten Weltanschauungen befanden. Deshalb mußte sich die Aufnahme des Sittengesetzes in das Grundgesetz von vornherein als ein dilatorischer Formelkompromiß erweisen, den anwendbar zu machen der Rechtsprechung und Wissenschaft aufgegeben wurde.
Offenbar haben Rechtsprechung und Wissenschaft es seither versäumt, dem Begriff des Sittengesetzes eine konkrete Bedeutung zu geben. Doch aus heutiger Sicht kann man eine definitive Antwort auf diese Frage geben. Folgende Feststellungen hierzu:
- Da es ein deutsches Grundgesetz ist, liegt es nahe, moralethische Schriften von Vertretern wie Hegel, Kant oder Fichte heranzuziehen.
- Die zu wählende Bedeutung muss hinreichend einfach sein, da der Artikel 2 des Grundgesetzes ein sogenanntes Jedermannsrecht[18] ist, das nicht nur für alle Bürger gilt, sondern für alle Menschen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufhalten.
Man wird nicht daran vorbeikommen, einen Blick auf Kants Metaphysik der Sitten[19] zu werfen, in der er auch seinen berühmten Kategorischen Imperativ herleitet und beschreibt. Dieser begründet moralisches Handeln als zwingende Folge der Vernunft und fordert:
Dass jede individuelle Handlung so gewählt werde, dass die ihr zugrundeliegende Maxime eine allgemein gültige Verhaltensregel darstellt.
Hat man diesen weltbekannten und einfachen Regelsatz als eine sinnvolle und im Grunde sogar offensichtliche Ausformulierung des „Sittengesetzes“ erkannt, braucht man bezüglich der konkreten Bedeutung des Artikels 2 des Grundgesetzes nur weiterhin der Argumentation der Bundeszentrale für politische Bildung folgen: Hierbei muß davon ausgegangen werden, daß einmal die Bindung des Gesetzgebers an das Sittengesetz bezweckt war, so daß sittenwidrige Gesetze unter dem Grundgesetz keine Anwendung finden sollten. Zum anderen ist das Grundrecht der Entfaltung der Persönlichkeit durch das Sittengesetz beschränkt worden, so daß der Freiheit des einzelnen von der Moral her rechtliche Schranken gezogen werden.
Um den nun erkannten Sachverhalt deutlich zu machen, steht es zu überlegen, ob es nicht an der Zeit ist, den Artikel 2 des Grundgesetzes sowohl in seiner Freiheit gebenden, wie auch seiner beschränkenden Wirkung durch eine Neuformulierung zu stärken. Der Begriff der Sitte wird dabei auf seine Wurzel, die Tugend zurückgeführt, wodurch ganz im Sinne Kants betont werden soll, dass die angestrebten Überzeugungen bereits aus der Vernunft heraus im Individuum verankert und nicht von außen her durch Tradition, Politik, Religion oder den Zeitgeist geprägt sein sollen.
Jeder hat die allwährende Pflicht, nach der Verwirklichung einer tugendhaften Persönlichkeit zu streben. Es besteht Freiheit bei diesem Unterfangen verbunden mit dem Recht, sämtliche Mittel zu ergreifen, diesem höchsten Zweck zu dienen, solange die Ehrenhaftigkeit des Bestrebens glaubhaft gemachen werden kann. Wer Zweifel an dieser Ehrenhaftigkeit aufkommen läßt, muss damit rechnen, daß die mit diesem Streben verbundene Freiheit eingeschränkt oder entzogen wird.
Bereits jetzt gilt:
- Das „Sittengesetz“ im Sinne des Artikels 2 (1) Grundgesetz ist der Kategorische Imperativ[20].
- Der erweiterte Rahmen des Sittengesetzes und damit einer immer wieder diskutierten Leitkultur[21] ist die Vernunft[22], da der Kategorische Imperativ aus dem Vernunftbegriff abgeleitet und letzterer der zentrale Begriff deutscher Hochkultur ist, der von bedeutenden Vertretern wie Kant, Schopenhauer, Hegel, Engels uvm. bearbeitet und geprägt wurde.
- Jeder, der sich auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik aufhält, hat sich bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit an dieses Sittengesetz zu halten, handelt verfassungswidrig, wenn dem nicht so ist.
- Die Bundesregierung darf keine sittenwidrigen Gesetze oder Verordnungen erlassen, da sie sonst Verfassungsbruch begeht.
- Wahrheitsverdrehungen, Manipulation, Ghosting[23], Gaslighting[24] und andere typisch narzisstische Verhaltensweisen sind verfassungswidrig.
Schlussbemerkung
Dass typisch narzisstische Verhaltensweisen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dürfte hinreichend klar geworden sein, wenn auch Juristen und Rechtswissenschaftlern neueren Jahrgangs der rechtliche Teil der vorgeschlagenen Handlungsbedarfe anmuten mag, wie eine Neudefinition des westlichen Menschenbilds. Dieser Irrtum beruht letztlich auf der Tatsache, dass sie aus eigener Lebenserfahrung heraus den Begriff des „Sittengesetzes“ als einen Papiertiger ohne Inhalt kennengelernt haben. Dass dem nicht so ist, wurde gezeigt. Aus moralethischer Sicht wäre es wünschenswert, den Artikel 2 in der vorgeschlagenen Weise zu stärken, aber so oder so werden sich Gesetzgeber und Rechtsprechung der Bundesrepublik in den kommen Jahren Gedanken machen müssen, wie die schon jetzt eindeutig vom Grundgesetz geforderte Sittlichkeit persönlichen Handelns zu gewährleisten ist.
Besonders im Strafrecht, aber generell in allen Rechtsakten, Handlungen und Meinungsäußerungen haben die vorliegenden Maxime beachtet zu werden und wenn diese den kategorischen Imperativ verletzen, hat eine charakterliche Nachjustierung zu erfolgen. Davon betroffen sind die zunehmend zweifelhaften Zustände in der Politik, sowie in der Gesellschaft. Sowohl ethnische, wie auch zugewanderte Deutsche, Migranten und Flüchtlinge allen Alters und Geschlechts haben sich an das Sittengesetz zu halten und bei Verstößen mit Konsequenzen zu rechnen. Mag dies dem Einen oder Anderen, wie eine allzu unerwünschte Geißelung seiner unkultivierten Individualität vorkommen, besteht dennoch Hoffnung. Nicht nur die wachsende Anzahl zugewanderter Deutscher dürfte „Tugend“ und „Ehre“ gegenüber weit aufgeschlossener sein, als gegenüber einem mechanistischen Rechtskonformismus, dessen Ursache und Ziel bisweilen kaum noch erkennbar sind. In dem viel diskutierten „Rechtsruck“ der letzten Jahre lässt sich erkennen, dass auch ein großer Teil der ethnischen Deutschen das so sieht.
[1]https://www.amazon.de/Borderline-St%C3%B6rungen-pathologischer-Narzi%C3%9Fmus-Kernberg/dp/3518074830
[2]https://www.amazon.de/Ich-Entwicklung-effektives-Beraten-Interdisziplin%C3%A4re-Beratungsforschung/dp/352540378X
[3]https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1002/1097-4679(198403)40:2%3C400::AID-JCLP2270400202%3E3.0.CO;2-I
[4]https://www.amazon.de/Borderline-St%C3%B6rungen-pathologischer-Narzi%C3%9Fmus-Kernberg/dp/3518074830
[5]https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlbergs_Theorie_der_Moralentwicklung
[6]https://en.wikipedia.org/wiki/Heinz_dilemma
[7]https://www.researchgate.net/publication/249629818_The_Relationship_of_Social-Moral_Development_With_Cognitive_and_Ego_Development_A_Cross-Cultural_Study
[8]https://actualidad-viral.com/en/noticia/mundo/migrante-argelino-es-condenado-a-dos-anos-de-carcel-por-apunalar-al-amigo-de-su-exnovia/469
[9]https://www.merkur.de/deutschland/baden-wuerttemberg/baden-wuerttemberg-supermarkt-messer-angriff-attacke-kind-wangen-im-allgaeu-polizei-motiv-92984960.html
[10]https://www.amazon.de/-/en/Otto-F-Kernberg-dp-3608981934/dp/3608981934/ref=dp_ob_title_bk
[11]https://www.rechtspsychologie-bdp.de/2017/10/20/qualitatsstandards-fur-psychologische-gutachten/
[12]https://istfp.org/wp-content/uploads/STIPO-R-DeutscheVersion-mitManual-final.pdf
[13]https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Legalbewaehrung_nach_strafrechtlichen_Sanktionen_2010_2013.pdf?__blob=publicationFile&v=4
[14]https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16641/1/Folter_Christian.pdf
[15]https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/argumente-gegen-die-todesstrafe
[16]https://x.com/janusanderwelt/status/1792176111465472088
[17]https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/archiv/528773/grundgesetz-und-sittengesetz/
[18]https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland)#Adressat_und_Tr%C3%A4ger
[19]https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Metaphysik_der_Sitten
[20]https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorischer_Imperativ
[21]https://de.wikipedia.org/wiki/Leitkultur
[22]https://de.wikipedia.org/wiki/Vernunft
[23]https://de.wikipedia.org/wiki/Ghosting_(Beziehung)
[24]https://de.wikipedia.org/wiki/Gaslighting